ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
1. Die Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG soll den Kündigungsschutz nur jenen Arbeitnehmern (AN) gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind, nicht aber die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses sichern, mögen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit auch Vorteile verbunden sein.