ABGB §§ 1392 ff, 1424
Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes ist unzulässig, da die Klagsbefugnis in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptrecht steht. Hingegen ist der Zedent bei einer Rückzession zum Inkasso klagslegitimiert, da jede Zession zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führt.