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Warnpflicht und Gewährleistung beim Werkvertrag

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/303RdW 2003, 372 Heft 7 v. 15.7.2003

ABGB §§ 1167 , 1168a

Ist der Werkunternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen oder besteht eine solche mangels Erkennbarkeit der aus der Sphäre des Bestellers stammenden Erfolgshindernisse nicht, so entfällt in gleichem Umfang die Gewährleistung. Für die Mangelhaftigkeit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffs ist im Übrigen zu haften. Bloß ästhetische Mängel (wie Farbabweichungen) sind idR nicht wesentlich.

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