ABGB §§ 1167 , 1168a
Ist der Werkunternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen oder besteht eine solche mangels Erkennbarkeit der aus der Sphäre des Bestellers stammenden Erfolgshindernisse nicht, so entfällt in gleichem Umfang die Gewährleistung. Für die Mangelhaftigkeit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffs ist im Übrigen zu haften. Bloß ästhetische Mängel (wie Farbabweichungen) sind idR nicht wesentlich.