ABGB: §§ 863 , 915
KSchG: § 15
Der Umstand allein, dass AGB die außerordentliche Kündigung regeln, nicht aber die ordentliche, führt noch nicht dazu, einen eindeutigen Rechtsfolgewillen des Unternehmers in Richtung eines stillschweigenden Verzichtes auf das Recht zur ordentlichen Kündigung annehmen zu können. Auch aus § 15 KSchG ergibt sich kein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes des Unternehmers.