vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/207RdW 2003, 261 Heft 5 v. 16.5.2003

ABGB: §§ 1295 ff, 1304 , 1311
Oö BauO: § 40 Abs 1 und 3

Öffentlich-rechtliche Bauvorschriften dienen im Allgemeinen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden durch unsachgemäße oder fehlerhafte Bauführung, nicht aber der Verhinderung von Schäden im Vermögen bzw Eigentum des Bauherrn durch Verwendung ungeeigneten oder mangelhaften Baumaterials bzw unrichtige Materialempfehlungen eines Baustoffhändlers.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!