ABGB: §§ 1295 ff, 1304 , 1311
Oö BauO: § 40 Abs 1 und 3
Öffentlich-rechtliche Bauvorschriften dienen im Allgemeinen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden durch unsachgemäße oder fehlerhafte Bauführung, nicht aber der Verhinderung von Schäden im Vermögen bzw Eigentum des Bauherrn durch Verwendung ungeeigneten oder mangelhaften Baumaterials bzw unrichtige Materialempfehlungen eines Baustoffhändlers.