ABGB: §§ 447 ff, 1009 ff, 1295 ff
EO: § 39 Abs 1 Z 6
GBG: §§ 14 , 130
VO über wertbeständige Rechte: § 3
Eine Pflicht zur Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten trifft auch den Notar als Vertragsverfasser, und zwar gerade bei der Errichtung eines Notariatsakts, weil ja der Sinn dieser strengen Formbestimmung gerade darin liegt, die Parteien umfassend zu instruieren und gegebenenfalls zu warnen.