Der UFS als neu zuständig gewordene oberste Verwaltungsbehörde muss sich die Verletzung der Entscheidungspflicht der zuvor zuständig gewesenen FLD nicht anrechnen lassen. Vor Ablauf der für den UFS mit 1. 1. 2003 neu begonnenen Entscheidungsfrist beim VwGH eingebrachte Säumnisbeschwerden sind daher zurückzuweisen. (VwGH 26.02.2003, 2003/13/0010)