EStG: § 29 Z 1
ErbStG: § 3 Abs 1 Z 8
Nach § 34 PSG kann einem Stifter, der eine juristische Person ist, ein Widerruf nicht vorbehalten werden. Gehört eine liechtensteinische Stiftung zu den Stiftern einer Privatstiftung, wäre damit ein Widerruf durch sie nicht möglich, es könnte -- wenn der Widerruf nicht natürlichen Personen als Mitstifter vorbehalten und keine Einstimmigkeit für den Widerruf vorgesehen ist -- nur eine Auflösung nach Maßgabe der Deckung in der Stiftungsurkunde vorgenommen werden.