Im Gefolge von Ausgliederungen von Bereichen der öffentlichen Verwaltung aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung, was mit einer Dienstzuweisung solcherart „ausgegliederter“ Beamter, deren Dienstverhältnis auf Bescheid beruht, an die ausgegliederten Organisationseinheiten verbunden ist, kommt es oft zu organisatorischen Veränderungen, die Fragen nach einem Versetzungsschutz, und zwar insb nach der Anwendbarkeit des „privatwirtschaftlichen“ Versetzungsschutzes nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse der Arbeitnehmerschaft in personellen Angelegenheiten), aufwerfen.