ABGB: §§ 871 , § 872 , § 877
HGB: §§ 377 f
Die Lieferung eines gefälschten Gemäldes ist als Schlechtlieferung aufzufassen und untersteht § 377 HGB. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden, ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst jedoch noch keine Rügeobliegenheit aus. Der Mangel muss vielmehr als solcher zumindest aus Indizien objektiviert sein.