ABGB § 364 Abs 2 , §§ 372 , 1090 ff
Dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache steht gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts durch Dritte die Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führte, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat.