ABGB §§ 896 , 1036 ff, 1042 , 1422 , 1486 Z 1
Besteht die Geschäftsführung in der Bezahlung einer fremden Professionistenforderung, unterliegt der Regress wie bei der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB.
Bergemaßnahmen der Feuerwehr können als in einem „sonstigen geschäftlichen Betrieb“ gemacht (§ 1486 Z 1 ABGB) angesehen werden, wie dies auch der Fall wäre, wenn sich die Feuerwehr zur Bergung von Fahrzeugen vertraglich verpflichtet hätte.