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Rundungsbestimmung in Zinsgleitklausel

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/105RdW 2003, 132 Heft 3 v. 17.3.2003

ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 1 und 5 , § 28 ff

Eine gesetzeskonforme Rundungsregel hat die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Auf- und Abrundung vorzusehen.

Bedingungen, die gewisse Umstände schlechthin und ohne jede differenzierende Einschränkung auf wichtige Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, zu Kündigungsgründen erklären, sind mangels sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts unwirksam.

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