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Befreiung gemäß § 4 Abs 3 Z 9 lit b VersStG, Nachweis der Körperbehinderung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2003/99RdW 2003, 120 Heft 2 v. 17.2.2003

VersStG: § 4

Das BMF ist zur Behandlung von Anträgen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht zuständig.

Gem § 4 Abs 3 Z 9 VersStG sind Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter den in lit a bis d genannten Voraussetzungen von der Steuer befreit.

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