EStG: §§ 31 , 124b Z 57 UmgrStG: Art III
Die Gegenleistung für eine Einbringung iSd Art III UmgrStG löst im Allgemeinen nach § 20 Abs 1 UmgrStG einen Anschaffungstatbestand aus, wobei aber der mit dem AbgÄG 1997 (BGBl 1998/9) geschaffene § 20 Abs 6 Z 2 leg cit davon eine Ausnahme vorsieht. Wird ein Kapitalanteil eingebracht, der am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht unter § 31 EStG fällt, dh nach geltendem Recht eine Beteiligung von weniger als 1 % am Nennkapital vermittelt, ist § 5 Abs 1, 2 und 4 UmgStG sinngemäß anzuwenden (vgl Erlass zu Art III Z 3 AbgÄG 1997, GP XX RV 933). Damit ist sichergestellt, dass die Gegenleistung für den eingebrachten Minderheitsanteil nicht als angeschafft gilt, sondern der Anschaffungszeitpunkt des eingebrachten Anteils weitergilt und die Anschaffungskosten des eingebrachten Anteils als Anschaffungskosten der Gegenleistung gelten.