Oö VergabenachprüfungsG: § 3 Abs 2 , § 6 Abs 2 Z 3
BVergG: § 163 Abs 2 , § 166 Abs 2 Z 3
Die Verständigung von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erfolgt nur dann „spätestens gleichzeitig“ mit der Antragseinbringung, wenn sie vor Antragseinbringung durchgeführt wird.