FBG: § 3 Z 6 , § 10 Abs 1 , § 24
UmwG: § 5 Abs 4
ZPO: § 30 Abs 2 , § 483 Abs 3
Die Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen steht nicht im Belieben der Gesellschaft bzw der Anmeldepflichtigen. Die Erklärung, die Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache werde zurückgezogen, ist daher wirkungslos.