MRG § 16 Abs 8 und 9
Der erkennende Senat bejaht nunmehr ausdrücklich die analoge Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 MRG für die Fälle isolierter Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit.
Wenn seit dem Wirksamwerden eines Erhöhungsbegehrens und damit zugleich seit dem maßgeblichen Bezugspunkt für die Überprüfung der neuen Hauptmietzinshöhe drei Jahre oder mehr verstrichen sind, sind mit der Überprüfung der Zulässigkeit des erhöhten Hauptmietzinses dieselben Probleme verbunden, die den Gesetzgeber zur Einführung der Präklusivfrist in § 16 Abs 8 MRG und den anderen Bestimmungen bewogen haben. Es kommt also auf jenen Zeitpunkt an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll.