Die Übertragung eines bestehenden Rechtsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger, wie sie im Wirtschaftsleben oftmals erforderlich sein wird, kann abgabenrechtliche Folgerungen nach sich ziehen. Durch eine solche Übertragung eines Kreditverhältnisses wird insbesondere ein gebührenrechtlicher Tatbestand erfüllt.