ABGB: §§ 1346 ff
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. 7. 1975: Art 3 , 6 , 8 Abs 4 , Art 6 , 7 , 11 Abs 1 und 2 , Art 38 Abs 1
Das TIR-Abkommen ist ein UN-Abkommen, zu dessen Auslegung der EuGH nicht berufen ist, diese hat auch nicht nach autonomem Gemeinschaftsrecht zu erfolgen.