ABGB: §§ 1295 ff, 1311
AHG: § 1 Abs 1
Oö ROG 1994: § 1 Abs 2 , § 2 Abs 2 , § 36 Abs 4
Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann iS des § 1 Abs 1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann.