KSchG § 6 Abs 1 Z 5 , § 15 Abs 3
Die alleinige Bekanntgabe des Umstandes, dass die Erfüllung bestimmter Verträge erhebliche Aufwendungen des Unternehmers erfordere, hat reine Alibifunktion, erlaubt sie doch dem Verbraucher überhaupt keine Beurteilung der für die Kalkulation maßgeblichen Umstände vor Vertragsabschluss. Sie wird daher dem beabsichtigten Schutzzweck des § 15 KSchG nicht gerecht.