Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) enthält ua Änderungen im§ 276 BAO(Berufungsvorentscheidung, Vorlageantrag). Diese Änderungen werden im Folgenden behandelt.
1. Berufungsvorentscheidung
Die Neufassung des § 276 BAO tritt nach § 323 Abs 10 BAO mit 1. 1. 2003 in Kraft; sie ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.