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Aufhebung einer alinearen Gewinnausschüttungsvereinbarung durch eine Ausgleichszahlung zwischen den Gesellschaftern

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/482RdW 2002, 512 Heft 8 v. 15.8.2002

§ 27 EStG, § 95 EStG, § 97 EStG
§ 10 KStG

Die Abfindung eines Sonderrechtes auf eine über die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hinausgehende Ausschüttung fällt wie die Veräußerung von Dividendenscheinen unter § 27 Abs 2 Z 3 EStG 1988. Handelt es sich bei dem Abfindungsberechtigten um eine Körperschaft, fällt die Abfindung demgemäß unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 KStG 1988. Da diese Abfindung legal nicht von der betroffenen Kapitalgesellschaft gezahlt werden kann, an der die Beteiligung besteht, da dies eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellte, wird sie von den in der Folge entsprechend ihrer Beteiligung voll gewinnberechtigten Anteilsinhabern zu zahlen sein. Die Abfindungszahlung ist steuerlich nicht abzugsfähig. Wirtschaftlich stellt sie einen letzten Verzicht auf später in erhöhtem Ausmaß zukommende Ausschüttungserträgnisse dar, sodass bei diesen Anteilsinhabern von einem Rückgängigmachen von (später zukommenden) Kapitalerträgen iSd § 95 Abs 6 EStG 1988 auszugehen ist. Soweit die zahlenden Gesellschafter natürliche Personen sind, unterliegen die folgenden offenen Ausschüttungen so lange keiner Besteuerung iSd § 97 EStG 1988, wie die Abfindung nicht erreicht wird. Da die Vereinbarung der alinearen Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag verankert sein musste, kommt es durch die Aufhebung dieser Vereinbarung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages. Das Rückgängigmachen der Kapitalerträge wird von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft durch eine KESt-Freistellung berücksichtigt werden und in der KESt-Anmeldung gem § 96 Abs 3 EStG 1988 und in der Bescheinigung gem § 96 Abs 4 EStG 1988 entsprechend zu dokumentieren sein. Sollte die Kapitalgesellschaft KESt einbehalten und abgeführt haben, wird sie die Steuer vom Finanzamt rückzufordern und dem Gesellschafter gutzubringen haben. Sind die ausgleichenden Gesellschafter Körperschaften, ist der Ausgleich beidseitig steuerneutral, da auch bei der zahlenden Körperschaft die späteren Ausschüttungen nach § 10 Abs 1 KStG 1988 steuerfrei sind.

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