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Interessenabwägung bei Einstweiliger Verfügung: Berücksichtigung der Verursachung der Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2002/355RdW 2002, 346 Heft 6 v. 15.6.2002

§ 116 Abs 3 BVergG

Der Auftraggeber Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat die Notwendigkeit einer weiteren Einstweiligen Verfügung durch die unzureichende Personalausstattung der Nachprüfungsbehörde zu vertreten. Demnach musste die Interessenabwägung zu Lasten des Auftraggebers ausfallen.

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