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Auswirkung rückwirkender Korrekturen im Rahmen von Umgründungen auf den Unternehmens- bzw Verkehrswert

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/333RdW 2002, 319 Heft 5 v. 15.5.2002

Art I UmgrStG, Art II UmgrStG, Art III UmgrStG, Art IV UmgrStG, Art V UmgrStG, Art VI UmgrStG

Die im Rahmen von Umgründungen iSd UmgrStG möglichen rückwirkenden Korrekturen (§ 2 Abs 4, § 8 Abs 4, § 16 Abs 5, § 24 Abs 1, § 29 Abs 1, § 33 Abs 4 und 5, § 38a Abs 2 Z 1 und Abs 3 UmgrStG) vermindern oder erhöhen nicht nur den Buchwert des zu übertragenden Vermögens, sondern auch den Unternehmens- bzw Verkehrswert. Methodisch gesehen muss in den meisten Umgründungsfällen der Unternehmens- bzw Verkehrswert des zu übertragenden Vermögens zum Umgründungsstichtag schon vor allfälligen Korrekturen ermittelt werden. Diesbezüglich hat das BMF wiederholt darauf verwiesen, dass jedes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellte Verfahren, etwa nach den Grundsätzen des Fachgutachtens des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 20. 12. 1989, KFS BW1, eine taugliche Grundlage für die Bewertung darstellt und der Abgabenbehörde als Beweismittel im konkreten Abgabenverfahren dient. So gesehen müssten die Auswirkungen rückwirkender Änderungen des Buchvermögens nach den gleichen Grundsätzen, wie sie der vorangegangenen Bewertung zugrunde gelegt wurden, ermittelt werden. Sollte im Einzelfall danach verfahren werden, wird der Abgabenbehörde eine fundierte Ableitung des Unternehmens- bzw Verkehrswertes vor und nach den rückwirkenden Korrekturen vorzulegen sein. Das BMF hat allerdings aus verwaltungsökonomischen Gründen stets die Auffassung gutgeheißen, dass eine Parallelverschiebung des vor den Korrekturen ermittelten Unternehmens- bzw Verkehrswertes des zu übertragenden Vermögens durch lineare Absenkung oder Erhöhung im Ausmaß des abgesenkten oder erhöhten Buchwertes vertretbar erscheint. Wird diese vereinfachte Methode im Rahmen einer Umgründung in Anspruch genommen, besteht kein Anlass, dass die Abgabenbehörde dieser Methode nicht folgt.

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