§ 4 KStG
Art III UmgrStG
Es ist unbestritten, dass eine werdende Kapitalgesellschaft (Vorgesellschaft als Steuersubjekt iSd § 4 KStG 1988) als geeignete übernehmende Körperschaft iSd § 12 Abs 3 UmgrStG anzusehen ist, wenn sie als Vertragspartner des abzuschließenden Gesellschafts- bzw Einbringungsvertrages auftreten kann. Die Einbringung auf einen Stichtag, zu dem diese Körperschaft zivilrechtlich noch nicht existiert, ist umgründungssteuerrechtlich möglich, die Körperschaft wird damit ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag fiktiv zum Steuersubjekt und Steuerobjekt.