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Anschauungsmaterial für Unterricht - kein Arbeitsgerät iSd § 175 Abs 2 Z 5 ASVG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/317RdW 2002, 307 Heft 5 v. 15.5.2002

§ 175 Abs 2 Z 5 ASVG

1. Der Begriff des Arbeitsgeräts selbst ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Von einem Arbeitsgerät iSd§ 175 Abs 2 Z 5 ASVGkann somit nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät hauptsächlich für Zwecke des Betriebes Verwendung findet.

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