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Entgelt für „Dienstleistungen“ - 3-jährige Verjährungsfrist

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/311RdW 2002, 304 Heft 5 v. 15.5.2002

§ 1486 Z 5 ABGB

Die Bestimmung des§ 1486 Z 5 ABGBbetrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung. Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (zB Reisekosten), verjähren gem§ 1486 Z 5 ABGBbinnen drei Jahren.

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