Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zulässigkeit eines nach dem Geschlecht differenzierenden Bezugsalters für eine Überbrückungszahlung an die Begünstigten eines betrieblichen Sozialplanes. Weil sich diesbezüglich Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung des EU-Rechts stellen, hat der OGH ein Vorabentscheidungsverfahren gem Art 234 EGV eingeleitet. Dieser Beitrag skizziert zum besseren Verständnis der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen den Ausgangssachverhalt und den bisherigen Verfahrensverlauf. Außerdem wird kurz auf die Rechtsfragen hingewiesen, die im weiteren Verlauf des Verfahrens zu lösen sein werden.