§ 1319°ABGB, 1319° ABGB
Die Bestimmung des§ 1319a ABGBlässt sich durch die Interessenneutralität des Halters begründen; ihre ratio ist, den Halter, der Wege zur Verfügung stellt und die Möglichkeit zu ihrer Benutzung schafft, dafür dem Benutzer nicht mit aller Strenge haften zu lassen.