§ 1074 f ABGB, § 1404 ff ABGB
Die Anordnung des§ 1074 ABGB, wonach das Vorkaufsrecht weder abtretbar noch vererblich, also auf der Aktivseite überhaupt nicht übertragbar ist, ist zwingendes Recht; ein Vorkaufsrecht kann nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft begründet werden.