Verpflichtet sich ein Autor zur Erstellung von Nachträgen für ein bestimmtes Werk und zur Neuausgabe desselben bis zu bestimmten Zeitpunkten, schuldet er nicht bloß Dienste, sondern einen bestimmten von vornherein umschriebenen Erfolg. Steht nach dem Zweck des Vertrages und seiner tatsächlichen Durchführung nicht nur ein Bemühen des Autors in einer bestimmten Dauer oder lediglich eine Bearbeitung der Nachträge oder Neuausgabe im Vordergrund, sondern vielmehr die tatsächliche Erstellung der Neuausgabe bzw. der Nachträge, wurde mit dieser Vereinbarung kein Dauerschuldverhältnis (kein freier Dienstvertrag), sondern ein Zielschuldverhältnis (ein Werkvertrag) begründet.