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Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie von Säumniszuschlägen unter 50 € - Anweisung gemäß § 206 lit c BAO

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/259RdW 2002, 255 Heft 4 v. 15.4.2002

§ 135 BAO, § 212 BAO, § 212a BAO

1. Rechtsgrundlage

Gem § 206 BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit a bis lit c ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Nach lit c des § 206 BAO ist eine solche Anweisung zulässig, wenn in einer Mehrheit von gleich gelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

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