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Wohlverhaltensprämie für ausscheidenden Geschäftsführer

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/220RdW 2002, 233 Heft 4 v. 15.4.2002

§ 30l GmbHG

Der Aufsichtsrat (AR) der GmbH ist kein “Dritter", sondern ein für die Vertretung gegenüber dem Geschäftsführer (Gf) zuständiges Organ der GmbH.Wurde eine Sonderprämie als Entgelt ohne Festlegung einer besonderen Arbeitsleistung oder eines besonderen Leistungserfolges für den Fall vereinbart, dass der AN seine Gf-Tätigkeit bis zu einem bestimmten Tag, insb im Zusammenhang mit der Übergabe der Geschäfte an den neuen Gf, “nach den Vorstellungen des AR" ausübt, handelt es sich im Ergebnis um eine Art “Wohlverhaltensprämie" für den heiklen Übergangszeitraum.

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