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Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben den Nachweis der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu erbringen

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2002/215RdW 2002, 223 Heft 4 v. 15.4.2002

§ 17 BvergG
§ 9 Abs 1 GewO

Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sind keine juristischen Personen iSd§ 9 Abs 1 GewO, sodass jedes ihrer Mitglieder über die für die Gesamtleistung erforderliche(n) Gewerbeberechtigung(en) verfügen muss.

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