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Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Medienbericht

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/201RdW 2002, 214 Heft 4 v. 15.4.2002

§ 48a BAO
Art 20 Abs 3 B-VG

Die in Art 20 Abs 3 B-VG festgelegten Grenzen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht für Beamte sind nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (§ 48a Abs 3 BAO) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe iSd Art 20 Abs 3 B-VG handelt.

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