Für viele Stifter ist die „Absicherung des bisher Erreichten“2) geradezu das Hauptmotiv für die Errichtung einer Privatstiftung. Von einer wirklichen „Absicherung“ kann aber freilich nur dann gesprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Stiftung für die Privatgläubiger des Stifters (weitgehend) „unangreifbar“ ist. Zwar ist es keineswegs sichergestellt, dass Privatstiftungen selbst eine bloß zu vernachlässigende Anzahl an Gläubigern haben3); da aber§ 1 Abs 2 PSGinsbesondere (unmittelbare) Unternehmensträgerstiftungen verbietet4), sollen im Folgenden doch vorrangig die Frage eines möglichen „Durchgriffs“ von Privatgläubigern des Stifters auf die Stiftung erörtert bzw die Möglichkeiten des Stifters, einen derartigen „Durchgriff“ zu verhindern, aufgezeigt werden.