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„Exekutionssichere“ Gestaltung von StiftungserklärungenZugleich eine Anmerkung zu OLG Linz 13. 12. 2001, 6 R 206/01h

WirtschaftsrechtGerhard Hochedlinger, Alexander Hasch, 1RdW 2002/190RdW 2002, 194 Heft 4 v. 15.4.2002

Für viele Stifter ist die „Absicherung des bisher Erreichten“2)2) Vgl hiezu Hasch, Die Privatstiftung aus zivilrechtlicher Sicht, in Hasch Spohn Richter & Partner, Unternehmensnachfolge 332. geradezu das Hauptmotiv für die Errichtung einer Privatstiftung. Von einer wirklichen „Absicherung“ kann aber freilich nur dann gesprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Stiftung für die Privatgläubiger des Stifters (weitgehend) „unangreifbar“ ist. Zwar ist es keineswegs sichergestellt, dass Privatstiftungen selbst eine bloß zu vernachlässigende Anzahl an Gläubigern haben3)3) Vgl Karollus, Gläubigerschutz bei der Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen - Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis 39.; da aber§ 1 Abs 2 PSGinsbesondere (unmittelbare) Unternehmensträgerstiftungen verbietet4)4) Vgl hiezu zB Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Einl Rz 32; Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung 21 f. Eine „mittelbare“ Unternehmensträgerstiftung, mithin ein bloßes Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, schließt freilich einen Haftungsdurchgriff auf die Privatstiftung in Fällen, in denen ein derartiger „Durchgriff“ auf Gesellschafter von Kapitalgesellschaften bejaht wird (vgl hiezu zB Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften , 326), nicht aus. Zur Problematik der unbeschränkten Kommanditistenhaftung nach § 176 HGB im Zusammenhang mit Privatstiftungen vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, aaO § 1 Rz 62 ff. Ratio legis der Bestimmung des § 1 Abs 2 PSG sind demgemäß weniger Haftungsfragen als vielmehr die Erwägung, dass „die Stiftung nicht selbst ,Marktteilnehmer‘ sein darf“ (C. Fries, Offene Fragen des Privatstiftungsrechts, ecolex 1993, 741). , sollen im Folgenden doch vorrangig die Frage eines möglichen „Durchgriffs“ von Privatgläubigern des Stifters auf die Stiftung erörtert bzw die Möglichkeiten des Stifters, einen derartigen „Durchgriff“ zu verhindern, aufgezeigt werden.

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