vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entnahme von Gegenständen, die teilweise für unecht befreite Umsätze verwendet wurden

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/186RdW 2002, 191 Heft 3 v. 15.3.2002

§ 12 Abs 3 und 10 UStG 1994 (Rz 1991, 1995 und 2031 UStR 2000)

Ein Versicherungsvertreter vermittelt Versicherungen und hält Vorträge. 70 % der Umsätze erzielt er aus Vermittlungsprovisionen und 30 % aus Honoraren für die Vortragstätigkeit. Ein PC wird für das Unternehmen angeschafft und in der Rechnung werden 3.000 S an Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Jahr nach der Anschaffung ergibt sich folgendes Umsatzverhältnis: Versicherungsprovisionen 60 %, Honorare aus Vortragstätigkeit 40 %.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!