§ 48 Abs 1 BVergG, § 52 Abs 1 Z 5 BVergG, § 8 BVergG
§ 914 ABGB, § 915 ABGB
Eine aufklärungsbedürftige Unklarheit des Angebotes liegt nicht vor, wenn diese unter Anwendung der§ 914bis§ 916 ABGBinsofern behoben werden kann, als durch ihre Auslegung ein eindeutiger, objektiver Sinngehalt zu ermitteln ist.