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Haftung infolge Warnpflichtverletzung für Schaden aus Prozessführung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/71RdW 2002, 82 Heft 2 v. 15.2.2002

§ 1168a dritter Satz ABGB, § 1293 ff ABGB

Wer die Verletzung einer Vertragspflicht (hier: Warnpflicht gem§ 1168a ABGB) leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit mit einem Dritten provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden.

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