§ 1168a dritter Satz ABGB, § 1293 ff ABGB
Wer die Verletzung einer Vertragspflicht (hier: Warnpflicht gem§ 1168a ABGB) leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit mit einem Dritten provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden.