Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 sind ab 1. 1. 2002 generell anzuwenden. Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2001) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die Lohnsteuerrichtlinien 1999 bzw die diese ergänzenden Erlässe günstigere Regelungen vorsahen.