§ 592 Abs 2 ZPO, § 595 ZPO
Die dem Kl zugestellte, nicht von allen Schiedsrichtern unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs berechtigt ihn nicht, die Aufhebung des Schiedsspruchs zu begehren. Hievon unberührt bleibt aber das Recht der Parteien des Schiedsvertrags, eine vollständige und als Exekutionstitel taugliche Ausfertigung des Schiedsspruchs (notfalls im Klageweg) zu verlangen.