§ 17 ff ZPO, § 411 ZPO
Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind. Bei dieser Prüfung kann es nicht auf die rechtliche Begründung der (letztinstanzlichen) Entscheidung im Vorprozess, sondern allein auf die objektiv richtige rechtliche Beurteilung ankommen.