Mit der in letzter Sekunde eingeführten Möglichkeit der Begründung von vorläufigem WE durch den Alleineigentümer hat der Gesetzgeber neue Probleme aufgeworfen, die gerade bei der Gestaltung von Verträgen und Bindungswirkung vom Alleineigentümer gesetzter Maßnahmen zahlreiche Fragen aufwerfen.