Gem§ 36 AlVG 1) iVm§ 6 Notstandshilfeverordnung 2) hängt der Anspruch auf Notstandshilfe vom Partnereinkommen ab, was dazu führt, dass in tausenden Fällen Frauen keinen Anspruch haben. Eine Folge davon ist, dass diese Frauen trotz Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit gem§ 227 Abs 1 Z 5 ASVGkeine Ersatzzeiten für die Pensionsversicherung erhalten. Wie im Folgenden dargestellt wird, widerspricht diese Rechtslage dem Gemeinschaftsrecht.