Verträgt sich die in Rechtsschutzversicherungsverträgen übliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer, der seinen Rechtsvertreter frei wählt, einen Selbstbehalt zu tragen hat, mit der zwingenden Vorschrift des§ 158k VersVG? Vor kurzem hat sich der OGH zu dieser praktisch eminent wichtigen Frage geäußert.