§ 9 AußStrG
§ 15 PSG, § 27 Abs 2 PSG
Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtstellung der Stifterin ein.
Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden.