§ 36 IPRG, § 44 IPRG
Art 6 EVÜ
§ 1151 ABGB
§ 46 ASGG
1. Die Abgrenzung des vom IPRG nicht definierten Verweisungstatbestandes „Arbeitsverträge“ folgt den Strukturvorstellungen des österreichischen Rechtes.
2. Für private Arbeitsverhältnisse ist die grundsätzlich entgeltliche persönliche Dienstleistung der einen Partei in persönlicher Abhängigkeit von der anderen kennzeichnend. Die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des AN äußert sich darin, dass er über seine Leistung nicht frei bestimmen kann, sondern in Eingliederung in den Organismus des Betriebes prinzipiell Weisungen unter Kontrolle des AG unterworfen ist.