§ 1045 ABGB, § 1053 ABGB, § 1055 ABGB, § 1072 ff ABGB, § 1077 ABGB, § 1078 ABGB
Der Tausch von Aktien eines Unternehmens, die mit einem „reinen“ Vorkaufsrecht - also einem sich nicht auf „andere Veräußerungsarten“ iSd § 1078 ABGB erstreckenden Vorkaufsrecht - belastet sind, gegen Aktien eines anderen Unternehmens mit dem Ziel einer wirtschaftlich-strategischen Partnerschaft dieser Unternehmen stellt keinen Vorkaufsfall iSd § 1072 ABGB dar.